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Informationen zu Cannabis

Seit dem 01.04.2024 sind Konsum, Besitz und Erwerb von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen ab 18 Jahren in Deutschland erlaubt. Für Jugendliche bleibt der Besitz und der Konsum von Cannabis weiterhin verboten.

Mit über 50 Jahren Erfahrung in der Suchthilfe hat die Drogenhilfe Köln eine hohe Expertise im Bereich Cannabis entwickelt.

Wir bieten zum Thema Cannabis Informationen, Suchtprävention, Unterstützung, Beratung, Behandlung und Therapie für unterschiedliche Zielgruppen an.

Wenn Sie wegen Cannabiskonsums Ihren Führerschein verloren haben, unterstützen wir Sie mit Vorbereitungskursen zur MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung).

Egal, ob Sie selbst Cannabis konsumieren, jemanden im privaten Umfeld kennen, der konsumiert, oder suchtpräventive Angebote in Schulen, der Jugendarbeit oder der Jugendhilfe installieren möchten: Wir sind für Sie da und unterstützen Sie gerne.

    Plakatkampagne zu Cannabis mit dem Rhein-Erft-Kreis

    Der Konsum von Cannabis ist nicht risikofrei.

    Anlässlich der (Teil)Legalisierung von Cannabis haben sich die Drogenhilfe Köln und der Rhein-Erft-Kreis zusammengeschlossen und eine öffentlichkeitswirksame Plakatkampagne zu Cannabis umgesetzt. Die hier zu sehenden Plakate werden im Rhein-Erft-Kreis an den Schulen verteilt und in allen Schulbussen der REVG (Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH) zu sehen sein.

    Wir freuen uns, wenn Sie die Motive über Social-Media teilen. Auf Instagram können Sie uns gerne verlinken unter: @suchtpraevention_koeln_rek

    Hier finden Sie die Grafiken als Social-Media-Dateien im quadratischen Format.


    Pressemitteilung & Bilder der Pressekonferenz:

    Hier geht es zur Pressemitteilung: PDF

    Bildrechte: Pressestelle Rhein-Erft-Kreis


    Verantwortlich für die Kampagne:

    Plakatkampagne zu Cannabis mit der Stadt Köln

    Die Stadt Köln unterstützt die gemeinsame Plakatkampagne der Drogenhilfe Köln und des Rhein-Erft-Kreises zu Cannabis anlässlich der (Teil)Legalisierung von Cannabis. Die Stadt Köln hat die Plakate allen Schulen und Einrichtungen der Jugendarbeit als Download zur Verfügung gestellt. Die genannten Einrichtungen dürfen die Plakate eigenständig ausdrucken und aufhängen.

    Sollten Sie als Kölner Einrichtung Interesse an den Druckdaten haben – senden Sie uns bitte eine an E-Mail: r.wischnewski@drogenhilfe.koeln


    Informationen zu Cannabis

    Informationen zu Wirkung, Risiken & Nebenwirkungen

    Die Cannabis-Pflanze gehört zur Familie der Hanfgewächse.  Der Hauptwirkstoff ist Tetrahydrocannabinol (THC). Er gehört zur Stoffgruppe der Cannabinoide. Neben dem Wirkstoff THC gibt es noch mehr als 100 weitere Cannabinoide, die in ihrer psychoaktiven Wirksamkeit variieren.

    Cannabis-Produkte

    • Marihuana (Gras): getrocknete Pflanzenteile (Blüten)
    • Haschisch (Dope, Shit): gepresste Harzplatten
    • Haschischöl (THC-Öl)

    Einnahme:
    Cannabis wird meist mit Tabak (Joint) oder pur (Blunt), aber auch in Wasserpfeifen (Bong) geraucht. Die risikoärmste Konsumform ist das Verdampfen über einen speziellen Verdampfer (Vaporizer). Auch eine orale Einnahme (z.B. Kekse, Kuchen, Tee) ist möglich.

    Wirkungseintritt:

    • Beim Rauchen: nach ca. 10 Minuten
    • Beim Verzehr: nach ca. 30 Minuten, manchmal aber auch erst nach 60 – 90 Minuten

    Wirkungsweise:
    Je nach THC-Dosis, Reinheitsgrad, Gewöhnung und Stimmung kommt es zu Gefühlen, wie z.B. Entspannung, Freude, Angst, Mattheit etc. Die Wirkung ist weder einheitlich noch vorhersehbar.

    Die Sinneswahrnehmung (Farben, Geräusche) und auch das Gefühl für Raum und Zeit (meist Verlangsamung) verändert sich. Bei hoher Dosierung und hohem THC-Gehalt kann es zu starker Einschränkung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit kommen.

    Kurzzeitwirkungen:
    Beim Rauchen hält die Wirkung ca. 2 – 3 Stunden. Nach Verzehr (z.B. Kekse) tritt die Wirkung später ein. Häufig wird hier zu viel konsumiert (Gefahr der Überdosierung). Je nach Füllzustand des Magens kann der Rausch bis zu 5 Stunden dauern.

    • Nebenwirkungen: 
      Mundtrockenheit, gerötete Augen, erweiterte Pupillen, Schwindel, Blutdruckabfall, herabgesetzte Körpertemperatur, gesenkter Blutzuckerspiegel
    • Bei Überdosierung:
      Übelkeit, Erbrechen, Kreislaufprobleme, Halluzinationen, Angstzustände

    Langzeitwirkungen:
    Es ist erwiesen und unumstritten, dass der frühe Cannabis-Konsumbeginn zu nachhaltigen Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führen kann. Daher wird von einem Konsum vor Vollendung der Hirnreifung (bis zum 25. Lebensjahr) abgeraten.

    Bei zunehmender Dauer und Intensität des Konsums leidet auch bei Erwachsenen die Hirnleistungsfähigkeit.

    Cannabiskonsum kann schwere psychische Erkrankungen (z.B. drogeninduzierte Psychosen) hervorbringen – vor allem, wenn psychische Vorbelastungen bestehen. Eine solche Vorbelastung ist meist im Vorfeld unbekannt.

    Bei Schwangerschaft wird vom Cannabiskonsum generell abgeraten.

    Bei regelmäßigem Cannabiskonsum kann sich zusätzlich zu einer psychischen Abhängigkeit auch eine leichte körperliche Abhängigkeit entwickeln. Beim Absetzen kommt es neben psychischen Entzugserscheinungen (z.B. Gereiztheit, Nervosität, Schlafstörungen) auch zu körperlichen Entzugssymptomen (z.B. Schwitzen, Kopfschmerzen, Übelkeit).

    Prinzipiell belasten alle inhalierten Fremdstoffe die Atemwege. Regelmäßiger Cannabiskonsum erhöht das Lungenkrebsrisiko enorm, da die aufgenommene Menge an krebserregenden Stoffen beim Joint-Rauchen höher ist als beim Zigaretten-Rauchen. Grund hierfür:  Der Cannabis-Rauch wird meist tiefer inhaliert und länger in der Lunge gehalten.

    Nachweisbarkeit:
    Je nach Konsumform kann im Blut THC bis zu 3 Tage, dessen Abbauprodukte bis zu 3 Wochen nachgewiesen werden. Im Urin etwa zwischen einer Woche bis zu 3 Monaten. Im Speichel 1 bis 3 Tage. In den Haaren ist THC mehrere Monate nachweisbar.

    Berauscht zu fahren ist weiterhin verboten. Grenzwerte und weitere Informationen: siehe unter „Cannabis und Führerschein“

    Weitere Informationen zu Wirkungen und Risiken von Cannabis:

    „stark statt breit“ – Kampagne


    DHS (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.)


    BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)


    Informative Websites

    Cannabisprävention der BZgA

    Die Homepage zur Cannabisprävention der BZgA stellt kostenfrei Informationen und Materialien zum Thema Cannabis zur Verfügung und richtet sich an Jugendliche, Eltern und Fachkräfte.

    Im Zuge der Verabschiedung des CanG wurde von der BZgA im gesetzlichen Auftrag eine weitere Homepage zu Informationsvermittlung online gestellt.

    ginko Stiftung für Prävention „stark statt breit“
    Die Kampagne „stark statt breit“ der ginko Stiftung ist die Landeskampagne zur Prävention der Cannabisabhängigkeit. Sie stellt für Multiplikatoren genauso wie für Eltern und Jugendliche Informationen und Hilfestellung zur Verfügung.

    Drogisto
    Drogisto ist der Onlineshop der Drogenhilfe Köln. Hier können Materialien zur präventiven Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen erworben werden.


    Der Gesetzestext
    zu finden unter Cannabisgesetz

    FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
    FAQ

    Informationen zu Safer Use / Risikominimierung

    Cannabiskonsum ist nie ohne Risken. Unabhängig vom Legalitätsstatus ist das Bewusstsein wichtig, dass es keine sichere Form von Cannabiskonsum gibt.

    Daher gilt: Der einzig verlässliche Weg ein Risiko für Folgeschäden zu vermeiden ist es, den Konsum zu unterlassen.

    Wenn Sie sich dennoch für den Konsum von Cannabis entscheiden, sollten Sie im Sinne der Risikominimierung bestimmte Punkte berücksichtigen:

    • Einstiegsalter:
      Die Risiken des Cannabiskonsums sind für Jugendliche und Menschen bis ca. 25 Jahre höher. Junge Cannabiskonsumierende weisen aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Hirnreifung eine höhere Gefährdung auf. Dieser Prozess ist erst zum 25. Lebensjahr abgeschlossen.

    • Wirkstoffkonzentration:
      Je höher der THC-Gehalt oder je größer die konsumierte Menge, desto größer die Risiken für Gesundheitsprobleme.

    • Konsumhäufigkeit:
      Achten Sie auf Konsumpausen! Um Abhängigkeit zu vermeiden, sollte gelegentlicher oder seltener Gebrauch (z.B. 1-2 Tage /Woche, nur an Wochenenden) praktiziert werden.

    • Konsumreflexion:
      Behalten Sie ihren Konsum im Blick. Bei Einschränkungen oder negativen Begleiterscheinungen Konsum reduzieren oder (zeitweise) einstellen.

    • Schutz der Atemwege:
      Rauchen (verbrennen) von Cannabis kann den Atemtrakt schädigen, besonders wenn Tabak beigemischt ist. Verdampfen über z.B. einen Vaporizer reduziert das Einatmen zusätzlicher Giftstoffe, die beim Verbrennen entstehen würden. Der Konsum durch orale Einnahme (Essen/Trinken) führt zu verzögertem Wirkungseintritt und verlängerter psychoaktiver Wirkung. Somit erhöht sich bei dieser Konsumform das Risiko einer Überdosierung. Generell gibt es keinen „sicheren“ Konsumweg.

    • Safer-use bei Inhalation:
      „Tiefen-Einatmung“ und langes Atem-Anhalten vermeiden, um Schädigung des Atemwegsystems zu mindern.

    • Konsum von qualitätsgeprüften/kontrollierten Anbau:
      Schwarzmarktbezug vermeiden! Hier droht Gesundheitsschädigung durch unklaren Reinheitsgehalt, gefährliche Beimischungen, synthetische Cannabinoide usw.

    • Einschränkung der Fahrtüchtigkeit:
      Sie sollten unter Einfluss von Cannabis kein Kraftfahrzeug führen. Gleiches gilt für die Verkehrsteilnahme mit Fahrrad, Roller u.a. Bei Überschreitung des Grenzwertes folgt Führerscheinentzug.

    • Kein Konsum in der Schwangerschaft!
      Wenn Sie einen Kinderwunsch haben, schwanger sind oder stillen, sollten Sie auf den Konsum von Cannabis verzichten. Dies schützt Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes.

    • Kein Konsum beim Betätigen von sicherheitsrelevanten Maschinen:
      Unter dem Einfluss von Cannabis zu fahren oder Maschinen zu bedienen, kann gefährlich sein. Sorgen Sie für Ihre Sicherheit und die anderer, indem Sie in solchen Situationen niemals unter Cannabiseinfluss stehen.

    • Mischkonsum:
      Gleichzeitiger Konsum von Cannabis und anderen psychoaktiven Substanzen erhöht Risiken für Gesundheitsschäden und/oder ungewollte Wechselwirkung.

    • Abhängigkeit:
      Cannabiskonsum kann neben körperlicher und psychischer Abhängigkeit auch das Entstehen von weiteren psychischen Erkrankungen begünstigen.

    Allgemein gilt: Die Kombination von Risikofaktoren erhöht die Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden durch den Konsum von Cannabis.
    (Quelle: International journal of drug policy; „Richtlinie für die Risiko-Reduzierung bei Cannabiskonsum RRRCK“: Empfehlungen, The Lower Risk Cannabis Use Guidelines (LRCUG), 07/2023)

    Eine Infobroschüre der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) zum Thema Safer Use finden Sie hier.

    Wenn Sie Ihren Cannabiskonsum verändern oder gar einstellen möchten, wenden Sie sich an unsere Beratungsstellen in Köln und im Rhein-Erft-Kreis. Ebenso sind wir für Angehörige von konsumierenden Personen ansprechbar. Unsere Beratungsstellen unterstützen Sie auch bei der Beantragung weiterführender ambulanter oder stationärer Therapieangebote.

    Informationen zu Cannabis und Führerschein

    ACHTUNG: Am 06.06.2024 hat der Deutsche Bundestag Änderungen im Bereich Führerschein und Cannabis beschlossen. Diese Regelungen müssen aber noch vom Bundesrat beschlossen werden, damit sie rechtsgültig sind. Das passiert frühestens Anfang Juli 2024. Bis dahin gelten die aktuellen nachfolgend beschriebenen Regelungen.

    Unterstützung bei Führerscheinverlust:
    Die Drogenhilfe Köln bietet Personen, die wegen ihres Cannabiskonsum den Führerschein verloren haben, Unterstützung über Vorbereitungskurse zur „Medizinisch Psychologischen Untersuchung“ (MPU) an. Weitere Informationen zu unserer MPU-Vorbereitung: https://www.drogenhilfe.koeln/leistungen/mpu-beratung/

    Rechtslage zu Cannabis und Führerschein:
    Wer unter Einfluss von Drogen – legalen wie illegalen – ein Fahrzeug führt, oder berauscht am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und weitere Personen!

    Strafgesetzbuch (StGB):
    Trotz Fahruntüchtigkeit durch Cannabis am Straßenverkehr teilzunehmen ist auch zukünftig eine Straftat (§ 316 StGB) und wird durch Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn konsumbedingte Fahrfehler (sog. Ausfallerscheinungen) auftreten.

    Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
    Der verwaltungsrechtliche Umgang mit Cannabis (Fahrerlaubnisbehörde) wird wie folgt angepasst, um die persönliche Eignung des Fahrzeugführers* zu klären (§ 13a FeV):

    • Ein ärztliches Gutachten wird gefordert, wenn der Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit vorliegt.
    • Eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) ist beizubringen,
      • wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen
      • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden
      • die Fahrerlaubnis wegen der genannten Gründe bereits entzogen war
      • der Nachweis erbracht werden soll, dass eine Cannabisabhängigkeit oder ein Cannabismissbrauch beendet wurde.
    • Eine Fahreignung ist nicht gegeben ohne eine konsequente und sichere Trennung von Konsum und dem Führen von Fahrzeugen.

    Straßenverkehrsgesetz (StVG):
    Mit Inkrafttreten des CanG zum 1.04.2024 ist (noch) keine Änderung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a erfolgt. Für Cannabis gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert wie beim Alkohol. Ordnungswidrig handelt, wer unter Einwirkung von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt – Ausfallerscheinungen wie im Strafgesetzbuch sind nicht erforderlich!

    Da es sich um eine potentielle Gefährdungsannahme handelt, folgt die aktuelle Handhabung einem Bundesverfassungsurteil, nachdem ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC-Konzentration im Blut erreicht sein muss, um eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit annehmen zu können. Dieser Wert ist aktuell (6. Mai 2024) unverändert gültig.

    Geplante Änderung:
    Im Zusammenhang mit dem neuen seit 01.04.2024 gültigem Cannabisgesetz wird auch über eine Veränderung bei der Bewertung von Cannabis im Straßenverkehr diskutiert. Eine Expertenkommission hat eine Empfehlung für einen Grenzwert im Straßenverkehr von Cannabis vorgelegt. Dieser Grenzwert soll bei 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum liegen. Dieser Grenzwert ist aber noch nicht rechtsgültig. Aktuell gilt weiterhin die alte oben beschriebene Regelung.

    Beratung

    Beratungsangebote zu Cannabis

    Rhein-Erft-Kreis

    • IBS Brühl – Information und Beratung zu Suchtlösungen

      IBS Brühl
      Drogenhilfe Köln gGmbH
      Heinrich-Esser-Straße 37
      50321 Brühl
      02232/18930
      bruehl@suchtloesungen.de

      Zielgruppe:
      Die Beratung steht allen Bürger:innen, allen selbst Betroffenen und auch deren Angehörigen aus dem Rhein-Erft-Kreis offen. Auch Netzwerkpartner:innen und Mitarbeiter:innen aus anderen Institutionen sind mit ihren Fragen bei uns herzlich willkommen.

      Die Vergabe von Beratungsterminen erfolgt zentral über 02232/18930.

      Weitere Informationen finden Sie hier.

    • IBS Bergheim – Information und Beratung zu Suchtlösungen

      IBS Bergheim
      Drogenhilfe Köln gGmbH
      Blumenstraße 8
      50126 Bergheim
      02271/47640
      bergheim@suchtloesungen.de

      Zielgruppe:
      Die Beratung steht allen Bürger:innen, allen selbst Betroffenen und auch deren Angehörigen aus dem Rhein-Erft-Kreis offen. Auch Netzwerkpartner:innen und Mitarbeiter:innen aus anderen Institutionen sind mit ihren Fragen bei uns herzlich willkommen.

      Die Vergabe von Beratungsterminen erfolgt zentral über 02271/47640.

      Weitere Informationen finden Sie hier.

    • Pulheim Außenstelle IBS Bergheim

      IBS Außenstelle Pulheim
      Drogenhilfe Köln gGmbH
      Beratungsbüro im Zanderhof
      Hackenbroicher Str. 16
      50259 Pulheim

      Zielgruppe:
      Die Beratung steht allen Bürger:innen, allen selbst Betroffenen und auch deren Angehörigen aus dem Rhein-Erft-Kreis offen. Auch Netzwerkpartner:innen und Mitarbeiter:innen aus anderen Institutionen sind mit ihren Fragen bei uns herzlich willkommen.

      Terminvereinbarungen werden über die IBS in Bergheim koordiniert: 02271-47640, bergheim@suchtloesungen.de

      Weitere Informationen finden Sie hier.

    Köln

    Suchtpräventions- und Frühinterventionsangebote

    Fachstelle für Suchtprävention (Drogenhilfe Köln gGmbH)

    Die Fachstelle für Suchtprävention der Drogenhilfe Köln gGmbH ist Anlaufstelle für alle Fragen der Suchtvorbeugung in Köln und im Rhein-Erft-Kreis.
    Wir unterstützen Eltern, Schulen, Jugendeinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe aber auch Betriebe und alle interessierten Personen bei allen Fragen zur Prävention von Cannabismissbrauch.

    Sucht beginnt im Alltag – Prävention auch!
    Deswegen handeln wir, bevor Sucht entsteht.

    Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Arbeit mit unserem know how.

    Fachstelle für Suchtprävention
    Hans-Böckler-Str. 5
    50354 Hürth
    02233/994440
    praevention@drogenhilfe.koeln

    Umfangreiche Informationen: Fachstelle für Suchtprävention

    Ebenfalls können Fachkräfte aus dem Rhein-Erft-Kreis sowie Köln kostenfrei Methodenpakete ausleihen und an unseren  Methodenschulungen teilnhemen.

    Im Verleih haben wir:

    Methode "Wenn Finn kifft"
    Methode „Wenn Finn kifft“
    Methodenkoffer „stark statt breit“














    Käuflich erwerben können Sie auf drogisto:

    Fachstelle für Suchtprävention (SKM & SKF Köln)

    Die Fachstelle für Suchtprävention des SKM in Köln steht Ihnen für alle Fragen zur Suchtprävention in Köln zur Verfügung.

    Fachstelle für Sucht- und AIDS-Prävention
    SKM Köln e.V.
    Bismarckstr. 1-3
    50672 Köln
    0221/2615430
    praevention@skm-koeln.de
    www.jugend-sucht-beratung-koeln.de

    Weitere Informationen unter: https://www.skm-koeln.de/fachstelle-fuer-sucht-und-aids-praevention/#die-einrichtung

    Damit Sucht- und AIDS-Prävention optimal wirksam ist, hat neben den Angeboten zur Frühintervention, Beratung, Begleitung und Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Arbeit mit den entsprechenden Bezugspersonen eine wichtige Bedeutung, da Prävention frühzeitig, langfristig und entwicklungsbegleitend stattfinden muss. Daher engagiert sich die Fachstelle überwiegend auf der Ebene der Multiplikator*innen und hält konkrete Angebote für Eltern und Mitarbeitende aus Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, der Geflüchtetenhilfe, aus Schulen, sonstigen Institutionen und Betrieben vor.

    Für Eltern, Angehörige und weitere Bezugspersonen:

    • umfassende Information, Beratung und Klärung (in) der jeweiligen Situation
    • MDFT – Multidimensionale Familientherapie im Rahmen von Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII
    • gegebenenfalls Vermittlung in weiterführende Hilfen und/oder andere Unterstützungsangebote

    Für Mitarbeitende aus Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Schulen, sonstigen Institutionen und Betrieben:

    • Fortbildungen
    • Team- und Fallberatung
    • Gruppenangebote in den Einrichtungen
    • Projektentwicklung und -begleitung
    • Informations- und Arbeitsmaterial
    • Öffentlichkeitsarbeit

    rund um das Thema Sucht- und AIDS-Prävention.

    Darüber hinaus bieten wir Unterstützung z.B. bei der Entwicklung einer gemeinsamen institutionellen Haltung bis hin zu einer konkreten Suchtvereinbarung an.

    Wir bieten Methodenschulungen und den Verleih des Methodenkoffers „Stark statt breit“ an:

    FreD-Gruppenangebot zu Cannabis im Rhein-Erft-Kreis

    Du möchtest Deinen Cannabiskonsum in den Blick nehmen, verändern oder reduzieren?

    Probier`s mit FreD. Der Kurs besteht aus insgesamt 4 Terminen für Jugendliche zwischen 14 und 21 Jahren.

    Inhalt:

    • Infovermittlung
    • Gemeinsame Konsumreflexion
    • Gemeinsamer Blick auf Alternativen zum Konsum
    • Ziele setzen, die für dich passend sind

    Melde dich gerne für mehr Infos.

    Kontakt: IBS Bergheim / IBS Brühl

    Was ist FreD genau?

    FreD meint „Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumierenden“. Seit 2000 hat die LWL-Koordinationsstelle Sucht dieses Konzept mit großem Erfolg entwickelt und über regelmäßige Zertifizierungen von FreD-TrainerInnen einen qualitativ hochwertigen Transfer sichergestellt.

    Im Rhein-Erft-Kreis bieten wir mehrmals im Jahr FreD-Kurse an. Der Zugang erfolgt eigeninitiativ oder durch Vermittlung unserer Netzwerkpartner (Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, Jugendhilfen im Strafverfahren, Ausbildungsbetrieben usw.). Auch Eltern können ihre Kinder im Alter von 14-21 Jahren auf das Angebot aufmerksam machen.

    Der Kurs richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene und bietet im Rahmen von Einzel- und Gruppeneinheiten, die Möglichkeit den eigenen Konsum zu betrachten, Informationen zu Wirkungsweisen und Konsumrisiken zu erlangen und individuelle Ziele zu definieren.

    Der FreD – Kurs ermöglicht so einen professionell angeleiteten Austausch, gibt Informationen zu Safer Use und stellt häufig einen ersten positiven Kontakt zum Hilfesystem her. Im Idealfall wird durch sachgerechte Information die Entstehung einer Abhängigkeit verhindert.

    Melden Sie sich gerne für mehr Infos.

    Kontakt: IBS Bergheim / IBS Brühl

    FreD-Gruppenangebot zu Cannabis in Köln

    Die Fachstelle für Sucht- und AIDS-Prävention ist für die Koordination des Angebotes in Köln verantwortlich und führt in Kooperation mit B.i.S.S. – Beratung und Begleitung für Jugendliche in Sachen Sucht, SkF e.V. Köln / SKM Köln das Kursangebot „FreD – Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten“ durch.

    FreD richtet sich an:

    • Jugendliche und junge Erwachsene,
    • die mit Drogen experimentieren,
    • und / oder illegale Substanzen konsumieren,
    • und dabei strafrechtlich auffällig geworden sind.

    FreD will:

    • zur Reflexion des eigenen Umgangs mit psychoaktiven Substanzen anregen,
    • fundierte Informationen über die verschiedenen Substanzen, deren Wirkungen und Risikopotentiale vermitteln,
    • die Auseinandersetzung mit den persönlichen Möglichkeiten und Grenzen sowie mit den Folgen des eigenen Drogengebrauchs fördern,
    • zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung motivieren,
    • Kenntnisse über die regionalen Hilfeangebote vermitteln und deren Arbeitsweisen bekannt machen.

    Struktur:

    • Das Angebot ist als Kurz-Intervention gedacht.
    • In einem ca. einstündigen In-Take-Gespräch wird geklärt, ob das Angebot geeignet ist.
    • Der Kursbeginn sollte möglichst zeitnah nach der Erstauffälligkeit erfolgen.
    • Die 4 Gruppen-Termine von jeweils 2 Stunden werden wöchentlich angeboten.
    • Nach dem Kurs findet mit jedem Teilnehmer ein Abschlussgespräch statt
    • Die Gruppengröße soll zwischen 8 und 12 Teilnehmer und Teilnehmerinnen liegen.

    Kontakt:

    JUGEND SUCHT BERATUNG KÖLN
    SKM Köln e.V.
    Bismarckstr. 1-3
    50672 Köln
    0221/2615430
    jsbk@skm-koeln.de
    www.jugend-sucht-beratung-koeln.de

    Elternseminar „Mein Kind kifft, was kann ich tun?“

    Elternseminar Cannabis – „Mein Kind kifft, was kann ich tun?“

    Das Elternseminar Cannabis ist ein Angebot für Eltern, dessen Kind Cannabis konsumiert hat oder aktuell konsumiert. Wie soll man reagieren, wenn das Kind Cannabis konsumiert? Ist Cannabis wirklich so gefährlich oder doch harmloser als gedacht? Kann man davon überhaupt abhängig werden? Was verändert sich mit der Legalisierung? Diese und andere Fragen werden wir im Elternseminar beantworten. Außerdem wird es Raum geben, sich mit anderen Eltern zu dem Thema auszutauschen.

    Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Das Elternseminar ist kostenfrei.

    Das Elternseminar findet am Dienstag den 13.08.2024 von 17:00 bis 20:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Ansprechbar in der Victoriastr. 12, 50668 Köln statt und richtet sich an Eltern/Erziehende aus dem Raum Köln und Rhein-Erft-Kreis.

    Sie möchten teilnehmen? Dann rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrer Telefonnummer und ob Sie alleine oder mit Partner:in kommen möchten. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

    Anmeldeschluss ist Dienstag, 06.08.2024

    Marie Markwald (Sozialarbeiterin B.A.),
    Mareike Spitzer (Sozialarbeiterin B.A.)
    Tel.: 0221/912797-10
    ansprechbar@drogenhilfe.koeln
    www.ansprechbar-koeln.de

    Informationen zum Cannabisgesetz (CanG)

    Cannabisgesetz (CanG)

    Am 01. April 2024 ist das Cannabisgesetz mit seinen beiden Teilen, Konsumcannabisgesetz (KCanG) und Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), in Kraft getreten und damit eine regulierte Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken für volljährige Personen beschlossen worden.

    Für Jugendliche sind Besitz, Erwerb und Anbau weiterhin verboten. Jedoch fällt der Strafverfolgungszwang für Jugendliche mit dem Cannabisgesetz weg. Das gefundene Cannabis wird einbehalten und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden informiert. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben).

    Die Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis von einer volljährigen Person (über 21 Jahren) an eine minderjährige Person ist besonders unter Strafe gestellt.

    Besitz/Eigenanbau/Weitergabe:

    • Das Gesetz sieht vor, dass Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen dürfen.

    • Im Haushalt dürfen von Erwachsenen bis zu 50 Gramm Cannabis gelagert werden, jedoch müssen die Cannabisprodukte unzugänglich für Kinder und Jugendliche gelagert werden.

    • Privater Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro volljährige Person eines Haushalts ist erlaubt, jedoch müssen die Pflanzen und Cannabisprodukte unzugänglich für Kinder und Jugendliche sein.

    Wo darf konsumiert werden? Wo besteht ein Konsumverbot?

    • Der Konsum von Cannabis im direkten Umfeld von Minderjährigen ist verboten.

    • Der Konsum im direkten Umfeld von z.B. Schulen, Sportstätten, Jugendeinrichtungen ist generell verboten.

    • In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 07.00-20.00 Uhr verboten.

    • Wer gegen diese Einschränkungen verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Geldstrafen rechnen.

    Unter Strafe stehen weiterhin:

    • Verkauf, Weitergabe u.Ä. sowie der Besitz größerer Mengen Cannabis (mehr als 30 Gramm in der Öffentlichkeit und mehr als 60 Gramm in privaten Räumen) ist weiterhin unter Strafe gestellt.

    • Die Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis einer volljährigen Person (über 21 Jahren) an eine minderjährige Person ist besonders unter Strafe gestellt.

    Das Cannabisgesetz ist umfangreich – wir haben hier nur die wichtigsten Punkte aufgeführt!
    Der genaue Gesetzestext ist zu finden unter: CanG

    Ordnungswidrigkeiten nach Cannabisgesetz in NRW

    Ordnungswidrigkeiten nach Cannabisgesetz in Nordrhein-Westfalen

    Das Cannabisgesetz sieht für verschiedene Verstöße Ordnungswidrigkeiten vor.
    Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)  sind gemäß § 1 der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO) die Gemeinden in NRW zuständig.

    Der Sanktionsschwerpunkt liegt auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen.

    Cannabiskonsum in Verbotszonen
    So kann der Cannabiskonsum in NRW in Verbotszonen mit 50 Euro bis 500 Euro oder der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen mit 300 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.

    Ordnungswidrigkeiten bei Besitz von Cannabis

    • Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, hat mit einem Bußgeld zwischen 250,-€ und 1000,- € zu rechnen (gilt für Personen ab 14 Jahren).
    • Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, hat mit einem Bußgeld zwischen 250,-€ und 1000,- € zu rechnen (gilt für Personen ab 14 Jahren)

    Konsumverbot auf Großveranstaltungen wie Volksfesten oder Jahrmärkten
    Das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist direkt im  Konsumcannabisgesetz des Bundes geregelt und gilt auch auf Großveranstaltungen wie Volksfesten oder Jahrmärkten. Das Gesundheitsministerium NRW hat einen Erlass veröffentlicht, der diese Rechtsauffassung klarstellt. Demnach hat der jeweilige Hausrechtsinhabende bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu Verstößen gegen dieses Konsumverbot kommt. Diese Verpflichtung kann auch in einem generellen Cannabis-Konsumverbot bestehen.

    Weitere Informationen: Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO)

    Informationen für Anbauvereinigungen

    Ab 01. Juli 2024 werden nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) Anbauvereinigungen erlaubt. Deren Mitglieder bauen gemeinschaftlich Cannabis an und dürfen 25 Gramm pro Tag bzw. maximal 50 Gramm pro Monat erhalten. Sie dürfen angebautes Cannabis weder an Jugendliche noch an Nichtmitglieder weitergeben oder verkaufen. Anbauvereinigungen dürfen keine Werbung machen und müssen bestimmte Abstände zu Kindergärten, Schulen und anderen Jugendeinrichtungen einhalten.

    Schulung zur Suchtprävention für Anbauvereinigungen nach § 23 (4) KCanG
    Anbauvereinigungen sind nach § 23 (4) KCanG verpflichtet, geschulte Präventionsbeauftragte zu benennen.

    Wer diese Schulungen in NRW anbieten wird, welche Kosten dafür entstehen, wo, in welcher Form und wie oft sie stattfinden, ist bisher noch nicht geklärt. Fest steht jedoch, dass öffentlich geförderte Einrichtungen die Schulungen durchführen sollen.
    Die Schulungen werden nach einem Curriculum gestaltet, das bisher drei Schulungstage vorsieht. Die Umsetzung erfolgt in den Bundesländern entsprechend der unterschiedlichen Strukturen. In NRW regelt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales das weitere Vorgehen.
    Wir erwarten hierzu weiterführende Informationen, wie die Schulungen auf Landesebene umgesetzt werden sollen. Nach unserer Einschätzung wird dies frühestens im  Oktober 2024 sein – möglicherweise auch später. Derzeit besteht in Nordrhein-Westfalen noch keine Möglichkeit, eine durch das Konsumcannabisgesetz geforderte offizielle und zertifizierte Schulung zu erhalten. Trotzdem werben einige private Anbietende mit zertifizierten Schulungsangeboten.

    Unter https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zu-anbauvereinigungen hat das Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes NRW eine FAQ-Seite für Anbauvereinigungen zusammengestellt.

    Sollten Sie als Anbauvereinigung Interesse an einer Schulung haben, senden Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer) an r.wischnewski@drogenhilfe.koeln. Wir informieren Sie dann, sobald wir neue Informationen haben und wissen, wann und zu welchen Rahmenbedingungen wir die Schulungen anbieten werden.

    Kooperation mit Suchtberatungsstellen § 23 (5) KCanG
    Anbauvereinigungen sollen nach § 23 (5) KCanG mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
    Diesbezüglich freuen wir uns, wenn Sie als Anbauvereinigung Ihre Mitglieder:innen auf unsere Beratungsangebote hinweisen und bei Problemen, die in Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis stehen, an uns vermitteln.

    Aufgrund der noch nicht klar geregelten Umsetzung des KCanG bzgl. der Genehmigungen von Anbauvereinigungen hinsichtlich des § 23 (4), (5) und (6) KCanG, bitten wir jedoch vorerst davon abzusehen,  uns in diesem Zuge ohne vorherige Absprache als „Kooperationspartner“ zu benennen. Melden Sie sich gerne mit Ihren Fragen bei uns.

    Ansprechpartner für Anbauvereinigungen:
    Ralf Wischnewski
    02233/994418
    r.wischnewski@drogenhilfe.koeln

    Weiterführende Links für Anbauvereinigungen

    Informationen der für die Genehmigung von Anbauvereinigungen zuständigen Bezirksregierung Köln:
    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/fragen-und-antworten-zu-anbauvereinigungen-nach-dem-kcang

    Informationen für  Anbauvereinigungen auf der Internetseite der BzGA:
    https://www.infos-cannabis.de  (bitte bis zur Überschrift „Informationen für Anbauvereinigungen“ srollen)
    Dort finden Anbauvereinigungen auch einen Leitfaden für die Erstellung eines Jugend- und Gesundheitskonzeptes sowie ein Infoblatt zur Weitergabe an Mitglieder von Cannabis Anbauvereinigungen

    FAQ-Seite für Anbauvereinigungen des Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes NRW:
    https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zu-anbauvereinigungen

    Aktuelle Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens und Inhalten des Cannabisgesetzes:
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz

    Weiteres

    Materialien und Broschüren

    „stark statt breit“ – Kampagne


    DHS (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.)


    BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)


    Informative Websites

    Cannabisprävention der BZgA
    Die Homepage zur Cannabisprävention der BZgA stellt kostenfrei Informationen und Materialien zum Thema Cannabis zur Verfügung und richtet sich an Jugendliche, Eltern und Fachkräfte.

    Im Zuge der Verabschiedung des CanG wurde von der BZgA im gesetzlichen Auftrag eine weitere Homepage zur Informationsvermittlung online gestellt.

    ginko Stiftung für Prävention „stark statt breit“
    Die Kampagne „stark statt breit“ der ginko Stiftung ist die Landeskampagne zur Prävention der Cannabisabhängigkeit. Sie stellt für Multiplikatoren genauso wie für Eltern und Jugendliche Informationen und Hilfestellung zur Verfügung.

    Drogisto
    Drogisto ist der Onlineshop der Drogenhilfe Köln. Hier können Materialien zur präventiven Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen erworben werden.


    Der Gesetzestext
    zu finden unter Cannabisgesetz

    FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:
    FAQ

    Kontakt


    Fachstelle für Suchtprävention
    Drogenhilfe Köln gGmbH

    Ralf Wischnewski
    Hans-Böckler-Str. 5
    50354 Hürth
    02233/99444-18
    r.wischnewski@drogenhilfe.koeln

    IBS Bergheim – Information und Beratung zu Suchtlösungen
    Drogenhilfe Köln gGmbH

    Celine Schulz-Fähnrich
    Blumenstr. 8
    50126 Bergheim
    02271/4764-0
    c.schulz-faehnrich@drogenhilfe.koeln

    IBS Brühl- Information und Beratung zu Suchtlösungen
    Drogenhilfe Köln gGmbH

    Celine Schulz-Fähnrich
    Heinrich-Esser-Str. 37
    50321 Brühl
    Tel.: 02232-1893-0
     c.schulz-faehnrich@drogenhilfe.koeln